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Die Konsequenzen des versäumten Nachfastens aus Vergesslichkeit

Frage

Meine Frau hat aus Vergesslichkeit das Nachholen der Fastentage (wegen Menstruation) bis in die letzten Tage des Scha'bân aufgeschoben. Ist dies eine Sünde?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Aufgabe deiner Frau ist es, die verpassten Fastentage (vom vergangenen Ramadân) nachzuholen, wenn sie es vor Beginn des diesjährigen Ramadân noch nicht getan hat. Und neben diesem Nachholen, das bis nach dem diesjährigen Ramadân aufgeschoben wurde, muss sie für jeden versäumten Tag einen Bedürftigen mit einem Mudd (arabisches Hohlmaß; etwa 900 ml) an Weizen oder einem halben Sâ (ca. 1800 ml) an etwas anderem wie zum Beispiel Reis speisen. Ein Mudd entspricht einem Viertel Sâ. Und ein Sâ wird mit zwei Kilo und vierhundert Gramm (Weizen) berechnet. Unter den Gelehrten gab es auch einige, die ihn vorsichtshalber sogar auf zweieinhalb Kilo (Weizen) hochschätzten. Diese Speisung erfolgt als Sühne dafür, dass das Nachholen später erfolgte, als es durch Allâh vorgesehen ist. Dies gilt, wenn es ohne Entschuldigungsgrund zur Verspätung kam. Sollte die Verspätung jedoch aus einem als Entschuldigung geltenden Grund erfolgt sein, muss deine Frau die versäumten Fastentage nur nachholen, ohne Sühne zu leisten. Was die von dir erwähnte Tatsache betrifft, dass sie das, was sie nachzuholen hatte, vergaß, so gilt Folgendes:

Wenn dies auf Grund ihrer Nachlässigkeit und Fahrlässigkeit sowie auf Grund von Sorglosigkeit und Hinauszögern geschah, dann gilt es nicht als Entschuldigungsgrund. Sollte es jedoch nicht an ihrer Fahrlässigkeit und Nachlässigkeit gelegen haben, dann hoffen wir, dass dies als entschuldigt gilt. In einem derartigen Fall ist es keine Sünde für sie und sie braucht niemanden zu speisen. Denn es ist überliefert, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Meine Umma wird für Versehen, Vergessen und erzwungene Taten nicht belangt.“ (Überliefert von Ibn Mâdscha.)

Sollte deine Frau es geschafft haben, die versäumten Fastentage an den letzten Tagen des Scha'bân nachzuholen, dann lastet, wie zuvor erwähnt, keinerlei Schuld mehr auf ihr und sie muss nichts tun.

Und Allâh weiß es am besten!

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